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AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A. Eberle GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen A. Eberle und dem Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen von A. Eberle (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als A. Eberle ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden, gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen sind frei von Kosten für A. Eberle zu leisten.

3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Soweit für den Kunden zumutbar, sind Teillieferungen von A. Eberle zulässig.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von A. Eberle.

2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum von A. Eberle bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die A. Eberle zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird A. Eberle auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. A. Eberle steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an A. Eberle ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den A. Eberle ab, der dem von A. Eberle in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.

a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für A. Eberle. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für A. Eberle mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) A. Eberle und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht A. Eberle gehörenden Gegenständen der A. Eberle in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der von A. Eberle in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an A. Eberle ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotests oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist A. Eberle berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der A. Eberle nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde A. Eberle unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde A. Eberle unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erzielen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist A. Eberle nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. ln der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch A. Eberle liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, A. Eberle hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 4 Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Angabe von Lieferzeiten im Angebot oder in einer Auftragsbestätigung ist unverbindlich. Feste Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu deren Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch A. Eberle.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen oder Terminen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der A. Eberle die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das lT-System von A. Eberle, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von A. Eberle nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung an A. Eberle, insbesondere durch pandemiebedingte Lieferverzögerungen und Lieferausfälle

verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Kommt A. Eberle in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 2% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder vergebliche Aufwendungen, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der A. Eberle etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von A. Eberle zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von A. Eberle innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von A. Eberle gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 6 Annahme von Lieferungen

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 7 Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haftet A. Eberle wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl A. Eberle´s unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren grundsätzlich in 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,

– bei Vorsatz,

– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie

– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

In jedem Fall endet die Ablaufhemmung gem. 445b Abs. 2 BGB spätestens fünf Jahre nach Übergabe der Sache an den Kunden, soweit A. Eberle nicht vorsätzlich gehandelt oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen unberührt.

3.  Der Kunde hat die Lieferung nach Eingang unverzüglich auf Mängel zu prüfen.  Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der A. Eberle berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. A. Eberle ist Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 439 Abs. 3 BGB und § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen A. Eberle gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des A. Eberle’s. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Bei Serviceleistungen beschränkt sich die Sachmängelhaftung von A.Eberle auf ausgetauschte Teile und durchgeführte Arbeitsleistungen.

§ 8 Verlängerte Gewährleistung

1. Soweit A. Eberle mit dem Kunden eine verlängerte Gewährleistung für ein Produkt vereinbart hat, gewährt A. Eberle dem Kunden über die Sachmängelhaftung nach § 7 hinaus eine Verlängerung der Gewährleistung gemäß den nachfolgenden Regelungen.

2. Die verlängerte Gewährleistungsfrist beginnt nach Ablauf von 24 Monaten nach Übergabe der Sache und endet spätestens mit Ablauf der produktspezifischen Gewährleistungsverlängerung nach dem Zeitpunkt der Auslieferung ab A. Eberle wie folgt:

a) fünf Jahre ab Auslieferung:

19″-Systeme: REG-D, REG-DP, PQI-D, EOR-D mit Zusatzkomponenten

  • REG-D(P)A
  • PQI-DA
  • PQI-DA smart & PQI-DE
  • MCI

b) drei Jahre ab Auslieferung:

  • PQ-Boxen & WeSense
  • LVRSys
  • CI(F)
  • HPCI
  • EOR-1DS/-1D/-3DS/-3D

3. Sollte sich in dieser Zeit der verlängerten Gewährleistung ein Mangel gemäß § 7 herausstellen, so wird A. Eberle nach eigener Wahl die Reparatur der Sache oder eine funktionskompatible Nachlieferung vornehmen. Im Rahmen der verlängerten Gewährleistungszeit hat jedoch der Kunde sämtliche Transport- und Wegekosten zu tragen.

4. Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache werden von A. Eberle nicht ersetzt.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden für Gewährleistungsmängel, die sich außerhalb der Gewährleistungszeit gemäß § 7 von 24 Monaten herausstellen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für deliktische Ansprüche, soweit diese grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist A. Eberle verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von A. Eberle erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet A. Eberle gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 7 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) A. Eberle wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Soweit dies A. Eberle nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von A. Eberle zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 12.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen A. Eberle’s bestehen nur, soweit der Kunde A. Eberle über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und A. Eberle alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von A. Eberle nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von A. Eberle gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. lm Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des § 7 Ziff.. 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

5.  Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen A. Eberle und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

6. An Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc. behält sich A. Eberle ihre eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von A. Eberle Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag A. Eberle nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen A. Eberle zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

7. In Bezug auf Standardsoftware und Firmware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

§ 10 Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 11 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass A. Eberle die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 3 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von A. Eberle erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht A. Eberle das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit dem Besteller nach diesem §12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß §7. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt im Rahmen der Verschuldenshaftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 13 Verwendung nicht-personenbezogener Daten

Soweit A. Eberle im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht-personenbezogene Daten des Kunden und/oder Dritter erlangt (z. B. Geräteeigenschaften, Performance-Parameter, sonstige technische Angaben), so darf A. Eberle diese Daten zeitlich unbefristet für eigene Geschäftszwecke (z. B. zur Produkt-Weiterentwicklung, Qualitätskontrollen und zur Verbesserung des Leistungsangebotes) verwenden. Dies gilt entsprechend für solche Daten, die A. Eberle im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausreichend anonymisiert hat. A. Eberle wird diese Daten nicht an Dritte außerhalb von A. Eberle weitergeben.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von A. Eberle. A. Eberle ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2.  Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (ClSG).

§ 15 Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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